TransContiExpress GmbH
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Haftungsinformationen 

 

Haftungsinformation gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch,wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgu- tes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreiten der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist im diesen Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an.

Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden;

2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;

4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7.bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und –Begrenzungen.Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eineHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,begangen hat.

Haftung von Mitarbeiter

Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspedteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht,in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Mitarbeiter des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter (s.o.).

Haftungsvereinbarung:

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu

vereinbaren.

Transportversicherung:

Es besteht die Möglichkeit eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen.

Aufrechnungsverbot:

Gegenüber Ansprüchen aus dem Umzugsvertrag und damit außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnungen oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

- Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung spezifiziert anzuzeigen. Nach Beendigung des Umzuges haben Schadensanzeigen steht schriftlich zu erfolgen.

- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Absender erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellt, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern

- in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.

- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc..).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

 

2. Zusätzliche Leistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss; nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. Der Preis für das Einrichten eines Haltever- botes wird zuzüglich dem Angebotsfestpreis berechnet. Der Auftraggeber muss darauf hinweisen, dass eine Halteverbotszone eingerichtet werden muss, andernfalls kann unter Umständen nicht ausgeladen werden.

3. Mautkosten

Innerdeutsch :Ab dem 01.10.2015 für 7,5t LKWs werden gesondert berechnet, falls diese anfallen.(nicht bei Beiladungen)

International : die anfallenden Mautkosten werden gesondert berechnet ( nicht bei Beiladungen)

4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B.  aschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Prüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Haftung

Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb von einer Woche nach Umzugstermin mit entsprechenden Rechnungsko- pien des beschädigten Umzugsgutes eingereicht werden.

8. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

9. Versicherung

In allen unseren Angeboten ist selbstverständlich die Haftpflichtversicherung kostenlos enthalten.

10. Lagerkosten

Die Einlagerungskosten sind im Angebot nicht enthalten, es sei denn diese sind als Extra Posten und mit genauen Kosten  aufgeführt.

11. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Die individuell festgelegte Höhe der Abschlagszahlung ist nach Rechnungserhalt per Überweisung oder auch bar zu entrichten.

In jedem Fall sind mindestens50% bei Ladungsübernahme fällig !

14. Kündigungen oder Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der § 415 HGB, 346 ff BGB. Des Weiteren verweisen wir ausdrücklich auf den § 312g BGB Abs. 2 Nr 9, ein Widerrufsrecht besteht nicht.

15. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransport (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in 50171 Kerpen .in dessen Bezirk die sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Vereinbarung deutschen Rechts:

Es gilt deutsches Recht

18. Abtrage-Weg und Kubikmeter

Sollte der Abtrage-Weg mehr als 15Meter betragen (vom LKW bis zur Haustür) oder die Anzahl der Kubikmeter höher sein als im Vertrag vereinbart, ist vom Auftraggeber darauf hinzuweisen und dies muss im Vertrag festgehalten werden. Sollte am Tag des Umzuges festgestellt werden, dass die Vertragsbedingungen missachtet wurden, wird der Auftrag nur gegen einen Aufpreis und/oder durch heranziehen von mehr Personal durchgeführt und wir sind nach dem HGB Schadensanspruchs berichtigt.

19. Unterscheidung zwischen Beiladung und Komplettladungen

Beiladungen sind bis 10 m3 anzusehen , darüber hinaus gelten Volumen als Komplettladungen .

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.